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Durst wird durch Bier erst schön

DIE BANK KLEBTE AN DER LEDERHOSE

Die Münchner kümmerten sich schon 1363 um die Qualität ihres Biers. Da wurde zwölf Mitgliedern des Stadtrats die Bieraufsicht übertragen.Bieraufsicht

Bierbeschau mit dem Hosenboden
Bierbeschau mit dem Hosenboden, wie sie im 15. und 16. Jahrhundert praktiziert wurde, in einer zeitgenössischen Darstellung.

1447 verlangten die Stadträte von den Brauern: »Item sie sullen auch pir sieden und prewen nur allein von gersten, hopfen und wasser und sonst nichts darein oder darunter tun oder man straffe es fuer valsch.«

Herzog Albrecht IV. bestätigte 40 Jahre später, 1487, diese Forderung des Münchner Stadtrates. Der Herzog hatte erfahren, wie das Biergeschäft im Norden Deutschlands blühte - nicht zuletzt, weil dort die Zünfte dafür sorgten, dass vernünftig gebraut wurde. Das bayerische Bier konnte nicht mithalten; es war nicht gut genug. So unterstrich Albrecht noch einmal die Städtische Verordnung und verlangte von den Brauern in München, vor dem herzoglichen Rentmeister einen »Preu-Aid« auf die Bestimmung zu schwören.

Weil das Münchner Bier nun gewissermaßen genormt war, konnte Albrecht auch Festpreise dafür angeben. Am 20. November 1487 bestimmte der Herzog, dass die Wintermaß einen Silberpfennig, die Sommermaß aber zweie kosten durfte. (Sommerbier war teurer, weil es sorgfältiger und kräftiger gebraut werden musste, um in der warmen Jahreszeit nicht zu verderben.)

Wenig später - 1493 - machte es ihm Herzog Georg der Reiche nach. Für sein ganzes Herzogtum Bayern-Landshut, das altbayerische Kerngebiet, legte er fest:

»Die Bierbrauer und andre sollen nichts zum Bier gebrauchen denn allein Malz, Hopfen und Wasser, noch dieselben Bräuer, auch die Bierschenken und andere nichts anderes in das Bier tun - bei Vermeidung von Strafe an Leib und Gut.«

Und in einer Ratsverordnung der Bischofsstadt Eichstätt im Donautal aus dem Jahre 1507 wurde den Bierbrauern ausdrücklich verboten, »alle diese den Kopf tollmachenden Kräuter« ins Bier zu mischen - bei fünf Gulden Strafe. Allenfalls war als Zutat etwas Kümmel, Wacholder und Salz erlaubt.

Es hätte wenig genutzt, solche Verordnungen zu erlassen, ohne sie zu kontrollieren. So besuchten »Pir-Beschauer« regelmäßig die Brauer, prüften und kosteten das Bier. Sie waren selbst strengen Bestimmungen unterworfen, durften an einem Tag nicht mehr als sechs Prüfungen machen, durften am Abend vorher weder Bier noch Wein trinken und am Prüfungstag nichts zu sich nehmen, was ihre Geschmacksnerven hätte irritieren können: weder gesalzene Fische noch Käse, Zuckerwaren, Schnupf- oder Kautabak. Auch rauchen durften sie nicht.

In München wurde dieses Amt 1491 dem fürstlichen Rentmeister, dem Propst der Zisterzienserabtei Fürstenfeld, einem Ratsherrn und zwei unbescholtenen Bürgern übertragen. Die sollten im Sommer dreimal, im Winter zweimal wöchentlich das Bier »mit getreuem Fleiß besichtigen und probieren«.

Im 15. und 16. Jahrhundert war außerdem eine recht originelle, in ihrem Aussagewert allerdings zweifelhafte Untersuchungsmethode üblich. Die ging beispielsweise in der Stadt Bernau so vor sich: Bürgermeister, Marktmeister und Vogt trafen sich, in gelbe Lederhosen gekleidet, im Haus des Brauers, dessen Bier geprüft werden sollte. Eine Bank wurde aufgestellt. Der Marktmeister goß einen Krug Bier darüber, der Vogt verteilte es gleichmäßig und dann setzten sich die drei Herren drauf. Zwei Stunden (nach der Sanduhr) blieben sie so sitzen. Auf ein Kommando sprangen sie dann gleichzeitig auf. Ging die Bank mit in die Höhe, weil sie an der Hose klebte, war genügend gutes Malz im Bier - der Brauer hatte bestanden.

Ähnlich wurde die Bierprobe in anderen Städten gehandhabt. Nur die Augsburger waren bescheidener. Die begnügten sich mit einem einzigen Bierprüfer. Der brauchte dann auch keine Bank; er nahm einen Hocker.

>> Das Reinheitsgebot - Teil III

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